FAQ

Wo kann ich das ElektroG finden?

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, kurz ElektroG können Sie im Internet unter folgendem Link kostenlos herunterladen:
Auf der Internetseite der stiftung altgeräte register (stiftung ear): https://www.stiftung-ear.de/service/rechtliche-grundlagen/

Was bedeutet WEEE?

WEEE steht für „Waste of Electrical and Electronic Equipment“ was ins Deutsche übersetzt soviel heißt wie Elektroaltgeräte.

Was ist ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG?

Nach § 3 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und die zu Ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, sowie Geräte, die der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, finden sich im Anhang I zum ElektroG und in der Gerätezuordnungsübersicht unter Hersteller, Registrierung und Registrierungsantrag.

Welche Elektro(nik)geräte fallen in den Geltungsbereich des ElektroG?

Nach § 3 Nr. 1 ElektroG fallen in den Geltungsbereich alle Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und die zu Ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, sowie Geräte, die der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, finden sich im Anhang I zum ElektroG.

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen:

Muss ich jedes Elektro(nik)gerät wiegen, dass ich in Deutschland in Verkehr bringe?

Es ist zweckmäßig, das Einzelgwicht, eines jeden in Deutschland in Verkehr gebrachten Elektro(nik)gerätes wie nachfolgend beschrieben zu ermitteln. Grundsätzlich gilt, dass der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter (§ 3 Nr. 10 ElektroG) allein für die Richtigkeit der Daten verantwortlich ist, die an die stiftung ear zu übermitteln sind.
Zu melden ist generell für alle Gerätearten:
Für die Input-Mitteilung: Das Gewicht des Gerätes im gebrauchsfähigen bzw. betriebsfertigen Zustand, d.h. in der Grundausstattung des Auslieferzustandes.
Dazu gehören nicht:

  • Verpackung
  • Begleitpapiere
  • Zusätzliche Zubehörteile/Beigaben, die keine elektrischen Bauteile enthalten, z.B. Bereitschaftskoffer, Taschen
  • Verbrauchsmaterial (z.B. CD, DVD, Bohrer)
  • Akkus/Batterien (unabhängig, ob fest eingebaut oder leicht entnehmbar)

Bei Leuchten gilt das Gewicht ohne Lampen.
Bei Medizinprodukten gilt das Gewicht abzüglich radioaktiver Quellen.

Wo werden Elektroaltgeräte gesammelt?

Besitzer von Altgeräten dürfen diese nicht gemeinsam mit dem üblichen Siedlungsabfall „wegwerfen“. Vielmehr haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also die Kreise und kreisfreien Städte, Sammelstellen eingerichtet (Werstoffhöfe), an denen Altgeräte aus privaten Haushalten aus ihrem Gebiet angeliefert werden können. An diesen Sammelstellen werden Altgeräte in 6 verschiedenen Sammelgruppen in Behältnissen gesammelt. Außerdem müssen Händler mit einer Verkaufsfläche > 400 m² nur für Elektrogeräte Altgeräte kostenlos vom Verbraucher zurücknehmen.

Wer ist für die Entsorgung von Altgeräten verantwortlich?

In Deutschland regelt das ElektroG, dass Verbraucher und Besitzer von Altgeräten diese nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgen dürfen. Für die Altgeräteentsorgung haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Kommunen Sammelstellen (sog. Wertstoffhöfe) eingerichtet. Die Abgabe von Altgeräte ist für Verbraucher kostenlos. Die Kosten für die getrennte Sammlung und Verwertung von Altgeräten tragen in Deutschland die Hersteller von Elektro(nik)geräten.

Wie werden Elektroaltgeräte entsorgt?

Grundsätzlich werden Altgeräte in dafür vorgesehenen Recyclingbetrieben zerlegt und fachgerecht verwertet oder zur Wiederverwendung vorbereitet. Das ElektroG macht dazu konkrete Vorgaben. Unser Partner Landbell beauftragt für den Transport und die Verwertung von Altgeräten ausschließlich Recyclingbetriebe, die regelmäßig nach den hohen Qualitätsstandards von Landbell überprüft und auditiert werden, um eine fachgerechte und umweltverträgliche Verwertung auf dem jeweils höchsten Stand der Technik sicherzustellen.

Wer oder was ist die stiftung ear und was macht sie?

Die stiftung ear mit Sitz in Fürth (Bayern) ist die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Sie wurde im Zuge der Umsetzung der EU Richtlinie zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten – kurz der WEEE-Richtlinie – in nationales Recht von Herstellern gegründet.

Die stiftung ear sichert die wettbewerbsgerechte Umsetzung des ElektroG durch Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben und Befugnisse:

  • Registrierung von Herstellern, die in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen, bzw. im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG von deren Bevollmächtigten
  • Garantieprüfung
  • Feststellung von kollektiven Herstellergarantiesystemen
  • Erfassung der in Verkehr gebrachten Mengen von Elektrogeräten
  • Koordinierung der Bereitstellung der Sammelbehälter und der Altgeräte-Abholung bei den öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgern
  • Gebührenerhebung für die von ihr erbrachten öffentlichen Leistungen

Operative Tätigkeiten wie die Elektro-Altgeräte-Rücknahme und -Entsorgung oder Logistik, Sortierung, Demontage und Recycling, nimmt die stiftung ear nicht wahr.

Muss ich mich bzw. mein Unternehmen bei der stiftung ear registrieren?

Elektrogeräte, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, müssen bei der Stiftung ear registriert werden.

Sofern die Registrierung Ihrer Elektrogeräte nicht bereits durch Ihren Lieferanten übernommen wurde, ist Ihr Unternehmen zur Registrierung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann also auch für Vertreiber gelten, da diese verpflichtet sind sicherzustellen, dass nur registrierte Elektrogeräte in Verkehr gebracht werden.

Die stiftung ear informiert auf Ihrer Homepage über mögliche Verpflichtete unter folgendem Link:
https://www.stiftung-ear.de/de/herstellerbevollmaechtigte/registrierung/moegliche-verpflichtete

Was bedeutet B2B?

Als b2b-Geräte (business-to-business-Geräte) werden solche Elektro- und Elektronikgeräte bezeichnet, für die der Hersteller / Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 ElektroG glaubhaft machen kann, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden (tatsächliche Verwendung) oder dass solche Elektro- und Elektronikgeräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (bestimmungsgemäße Verwendung).
Die Frage, ob ein Gerät ein b2b-Gerät ist, muss vor dem Hintergrund beantwortet werden, dass bei der Registrierung mit einer solchen Geräteart keine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen werden muss. Entscheidend für die b2b-Eigenschaft eines Gerätes ist daher nicht der Vertriebsweg (zum Beispiel Abgabe nur an gewerbliche Zwischenhändler), sondern der Ort der möglichen Nutzung. B2b-Geräte sind also praktisch ausschließlich gewerblich nutzbare Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Beispiel wegen ihres Verwendungszwecks, wegen besonderer Voraussetzungen für ihren Einsatz (erforderliche Betriebsgenehmigungen, besondere Umgebung oder qualifiziertes Fachpersonal), aufgrund ihrer Größe oder wegen anderer Eigenschaften, eine Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen.

Was bedeutet B2C?

b2c-Geräte (business-to-consumer-Geräte) sind solche Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Maßgebend für die Beurteilung ist die gewöhnliche Nutzung und nicht, ob die lediglich theoretische Nutzbarkeit in einem privaten Haushalt besteht.

Wie lange dauert es, bis man hinsichtlich des ElektroG (WEEE) rechtssicher ist?

Die Registrierung ist so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vertriebes der Geräte zu beantragen, dass die stiftung ear die Prüfung des Registrierungsantrags sachgerecht vornehmen kann. Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren zwischen 8 und 10 Wochen. Bei erforderlichen Rückfragen der stiftung ear oder sehr hohem Geschäftsaufkommen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Die erfolgreiche Registrierung wird von der stiftung ear mit der sog. WEEE-Registrierungsnummer schriftlich bestätigt.

Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

Hersteller nach dem ElektroG ist derjenige, der gewerbsmäßig
a) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb Deutschlands anbietet oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet (§ 3 Nr. 9 a) aa) und bb) ElektroG);
b) Elektro- und Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß § 3 Nr. 9 a) ElektroG auf dem Gerät erscheint (§ 3 Nr. 9 b) ElektroG);
c) Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet (§ 3 Nr. 9 c) ElektroG);
d) Elektro- und Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern anbietet und nicht in Deutschland niedergelassen ist (§ 3 Nr. 9 d) ElektroG);
Einem Hersteller nach dem ElektroG ist derjenige gleichgestellt, der schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (§ 3 Nr. 9 d) Halbsatz 2 ElektroG).

Was ist die WEEE Registrierungsnummer und wofür wird diese benötigt?

Die Registrierungsnummer wird dem Hersteller / Bevollmächtigten (§ 3 Nr. 10 ElektroG) nach vollständiger Dateneingabe und erfolgter positiver Prüfung der erforderlichen Daten/Unterlagen durch die stiftung ear mit dem Registrierungsbescheid mitgeteilt. Sie gilt, solange der Hersteller / Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10) registriert ist und ist im veröffentlichten Verzeichnis der registrierten Hersteller / Bevollmächtigten (§ 3 Nr. 10) über die Webseite der stiftung ear abrufbar.

Jeder registrierte Hersteller ist verpflichtet beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Zweck der Vorschrift ist es, einem Vertreiber anzuzeigen, dass der Hersteller registriert ist. Damit soll vermieden werden, dass ein Vertreiber vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller bzw. im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 Elektro G deren Bevollmächtigte zum Verkauf anbietet und dadurch selbst als Hersteller verpflichtet wird (§ 3 Nr. 9 Hs 2 ElektroG i.V.m. § 8 Abs. 4 S. 5 ElektroG).

Zweckmäßig kann die Anbringung der Registrierungsnummer darüber hinaus auch auf weiteren Dokumenten wie Auftragsbestätigung, Lieferschein, Werbemittel und Webseite sein.
Gleiches gilt für ausländische Hersteller, die die Registrierungsnummer des von ihnen benannten Bevollmächtigten anzugeben haben.
Die Registrierungsnummer, ist ein achtstelliger numerischer Zeichensatz. Sie wird in folgender Form von der stiftung ear vergeben: WEEE-Reg.-Nr. DE 12345678
Der Zusatz „DE“ zeigt dabei, dass der Hersteller / Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) in Deutschland registriert ist.

In welchen Fällen muss ich einen Bevollmächtigten benennen?

Eine Bevollmächtigtenregistrierung erfolgt, wenn ein Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 ElektroG keine Niederlassung in Deutschland hat bzw. gründen will. In diesem Fall kann der „ausländische“ Hersteller nicht selbst registriert werden, sondern muss einen Bevollmächtigten beauftragen, welcher seine gesetzlichen Pflichten übernimmt (vgl. § 3 Nr. 10 ElektroG).

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